BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
BayDiG
Bayerisches Digitalgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1)
Das Landesamt übermittelt Daten nach Art. 48 Abs. 2 bis 4 an die für den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik verantwortlichen Stellen, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren für die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur erforderlich ist.
(2)
1Das Landesamt soll Daten nach Art. 48 Abs. 2 bis 4 unverzüglich übermitteln
- 1.an die Polizei und sonstigen Sicherheitsbehörden zur Verhütung und Unterbindung von in Nr. 2 genannten Straftaten sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person; Art. 24 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt; und
- 2.an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat,
- a)soweit die Tatsachen, aus denen sich eine Gefahr für die Informationstechnik oder der diesbezügliche Verdacht ergibt, den Verdacht einer Straftat begründen oder
- b)soweit bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat.
- a)
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