BayBO

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Bayerische Bauordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

1Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
  • 1.
    die Übereinstimmung mit
    • a)
      den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
    • b)
      den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6,
    • c)
      den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1,
  • 2.
    beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie
  • 3.
    andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
 2Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.
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