BayBO

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Bayerische Bauordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
Trennwände nach Abs. 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
(2)
Trennwände sind erforderlich
  • 1.
    zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
  • 2.
    zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
  • 3.
    zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.
(3)
1Trennwände nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. 2Trennwände nach Abs. 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.
(4)
Die Trennwände nach Abs. 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
(5)
Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
(6)
Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
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