BayBO Bayerische Bauordnung
BayBO
Bayerische Bauordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
- 1.nichtbrennbare,
- 2.schwerentflammbare,
- 3.normalentflammbare.
(2)
1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
- 1.feuerbeständige,
- 2.hochfeuerhemmende,
- 3.feuerhemmende;
- 1.Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
- 2.Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
- 3.Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
- 4.Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
- 1.Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2,
- 2.Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3
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