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Bayerisches Besoldungsgesetz
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Art. 7 - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
1
Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung
Art. 6
entsprechend Anwendung.
2
Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach
Art. 59
ergänzt.
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24.11.2025