AsylG Asylgesetz
AsylG
Asylgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
- 1.
- die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
- 2.
- eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Imported: