AGGVG
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Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

1Die Vorschriften der §§ 2 bis 110 FamFG und das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind. 2Eine Anfechtung der Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht findet nicht statt.
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