AGGVG

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Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2 GVG) durch den Gemeinderat gelten Art. 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung, für die Wahl durch den Kreistag Art. 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Landkreisordnung.
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