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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Öffentliches Recht
Europarecht
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Art. 211 [Internationale Entwicklungszusammenarbeit]
Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.
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12.01.2026