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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 50 Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.
Imported:
20.09.2024