39. BImSchV
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39. BImSchV  

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
10 Milligramm pro Kubikmeter.
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