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27. BImSchV
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27. BImSchV
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Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
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§ 6 - Anzeige
Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
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20.09.2024