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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 5 - [Zustellungsbevollmächtigter]
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.
Import:
20.09.2024