Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ZVG
Alle Überschriften ausklappen
ZVG
info
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 15 [Anordnung der Zwangsversteigerung auf Antrag]
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
Import:
12.08.2025