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Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
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§ 9 Baulicher Betriebsschutz
Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.
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04.08.2026