ZPO

ZPO  
Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import: