ZPO

ZPO  
Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Quelle: BMJ
Import: