Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ZPO
Alle Überschriften ausklappen
ZPO
info
Zivilprozessordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
§ 394 Einzelvernehmung
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
Import:
07.06.2025