Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ZPO
Alle Überschriften ausklappen
ZPO
info
Zivilprozessordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 307 Anerkenntnis
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Import:
20.09.2024