Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ZollVG
Alle Überschriften ausklappen
ZollVG
info
Zollverwaltungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 21 Persönliche Beschränkungen
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.
Import:
26.08.2025