Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ZAG
Alle Überschriften ausklappen
ZAG
info
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
Import:
28.08.2025