Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
WRV
Alle Überschriften ausklappen
WRV
info
Die Verfassung des Deutschen Reichs
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 139
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Import:
26.07.2025