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Zweites Wohnbaugesetz-Änderungsgesetz
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Art. II Überleitungsvorschriften und Neubekanntmachung
§ 1
Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig geworden sind, findet § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.
§§ 2 und 3 (weggefallen)
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14.11.2025