Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
WindSeeG
Alle Überschriften ausklappen
WindSeeG
info
Windenergie-auf-See-Gesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.
Import:
28.08.2025