Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VwVG NRW
Alle Überschriften ausklappen
VwVG NRW
info
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 72 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Import:
08.06.2025