Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VwGO
Alle Überschriften ausklappen
VwGO
info
Verwaltungsgerichtsordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 64 [Streitgenossenschaft]
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
Import:
20.09.2024