Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VwGO
Alle Überschriften ausklappen
VwGO
info
Verwaltungsgerichtsordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 20 [Voraussetzungen der Berufung ehrenamtlicher Richter]
Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Import:
17.08.2025