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§ 156 [Kosten bei sofortigem Anerkenntnis einer Klage ohne Veranlassung]
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Import:
20.09.2024