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§ 141 [Anzuwendende Vorschriften der Berufung auf die Revision]
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.
Import:
20.09.2024