Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VwGO
Alle Überschriften ausklappen
VwGO
info
Verwaltungsgerichtsordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 128 [Prüfungsumfang]
Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
Import:
20.09.2024