VSVgV Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
(1) Der Auftragnehmer veröffentlicht seine Absicht, einen Unterauftrag zu vergeben, in Form einer Bekanntmachung. Die Bekanntmachung enthält zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2009/81/EG aufgeführten Informationen sowie die Auswahlkriterien des § 40 Absatz 1. Für die Bekanntmachung ist die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. Die Bekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 22 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 erstellt und wird gemäß § 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht.
(2) Eine Bekanntmachung über Unteraufträge ist nicht erforderlich, wenn in entsprechender Anwendung des § 12 eine Bekanntmachung verzichtbar ist, weil ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig wäre.
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