Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VStGB
Alle Überschriften ausklappen
VStGB
info
Völkerstrafgesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
§ 5 Unverjährbarkeit
Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.
Import:
09.06.2025