Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VersVermV
Alle Überschriften ausklappen
VersVermV
info
Versicherungsvermittlungsverordnung
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 21 Nachweis
Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
Import:
24.08.2025