Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VersAusglG
Alle Überschriften ausklappen
VersAusglG
info
Versorgungsausgleichsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.
Import:
20.09.2024