VerfGHG NRW
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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, der drei Richter angehören, von denen mindestenseiner Berufsrichtersein muss. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
(3) Das Nähere über die Besetzung der Beschwerdekammer regelt die Geschäftsordnung.
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