Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Verf NRW
Alle Überschriften ausklappen
Verf NRW
info
Landesverfassung NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 92 [Wahlperiode des Landtags von 1970]
Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.
Import:
20.10.2024
(derzeit offline)