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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 72 [Rechtsprechung]
(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.
(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.
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20.10.2024
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