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Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 44 [Beschlussfähigeit; Beschlussfassung]
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Import:
11.06.2025