Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VDuG
Alle Überschriften ausklappen
VDuG
info
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 22 Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Import:
24.08.2025