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Vertrauensdienstegesetz
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§ 9 - Vertrauenslisten
Die
Bundesnetzagentur
ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.
Import:
01.01.2026
a.F. verfügbar