VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben
- 1.
- die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
- 2.
- Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,
(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
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