Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
UrhG
Alle Überschriften ausklappen
UrhG
info
Urheberrechtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Geistiges Eigentum (IP)
Urheberrecht u.Ä.
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Import:
20.09.2024