Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
UrhG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
UrhG
info
Zur Einzelansicht
Urheberrechtsgesetz
info
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Geistiges Eigentum (IP)
Urheberrecht u.Ä.
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 11 - Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Import:
20.09.2024