Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
UmweltHG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
UmweltHG
info
Zur Einzelansicht
Umwelthaftungsgesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 23 - Übergangsvorschriften
Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.
Import:
20.09.2024