UKlaG

UKlaG  
Unterlassungsklagengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
Quelle: BMJ
Import: