ÜAnlG Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
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