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Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.
(2a) (weggefallen)
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