Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
TPG
Alle Überschriften ausklappen
TPG
info
Transplantationsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Medizinrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde
Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.
Import:
20.09.2024