Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
TFG
Alle Überschriften einklappen
Alle Überschriften ausklappen
TFG
info
Transfusionsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Medizinrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
§ 21 Absatz 1a und § 21a Absatz 1 bis 5 sind ab dem 1. August 2019 anzuwenden.
Quelle:
BMJ
Import:
02.05.2025