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Transfusionsgesetz
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Medizinrecht
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§ 29 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Das Transplantationsrecht findet keine Anwendung.
Import:
20.09.2024